Rechtssicherheit für das Rote Kreuz
Das Bundeskabinett hat am 02.04.08 den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung von Vorschriften über das Deutsche Rote Kreuz beschlossen. Es schreibt die besondere Stellung des Deutschen Roten Kreuzes (DRK) sowie des Malteser Hilfsdienstes und der Johanniter-Unfall-Hilfe im Sinne der Genfer Abkommen fest. „Wir geben dem DRK die Rechtssicherheit, die es für seine erfolgreiche Arbeit braucht – verpflichtet auf die sieben Grundsätze der internationalen Rotkreuz- und Rothalbmond-Bewegung: Menschlichkeit, Unparteilichkeit, Neutralität, Unabhängigkeit, Freiwilligkeit, Einheit und Universalität. Das Gesetz bekräftigt die besondere Rolle des DRK, bestätigt die besondere Stellung des Malteser Hilfsdienstes und der Johanniter-Unfall-Hilfe und gibt ihrem Wirken eine solide gesetzliche Basis“, sagte Bundesjustizministerin Brigitte Zypries. Zum wesentlichen Inhalt des Gesetz
- Das Gesetz schreibt das Recht des DRK fest, das Zeichen „Rotes Kreuz auf weißem Grund“ und die Bezeichnungen „Rotes Kreuz“ und „Genfer Kreuz“ zu benutzen.
- Das Gesetz erklärt das DRK e.V. zur Nationalen Gesellschaft des Roten Kreuzes. Das DRK unterliegt dadurch drei verschiedenen Rechtsordnungen: Dem humanitären Völkerrecht (insbesondere den Genfer Abkommen und ihren Zusatzprotokollen), dem internationalen Rotkreuzrecht (z.B. Statuten des Internationalen Komitees des Roten Kreuzes und der Internationalen Rotkreuz- und Rothalbmondbewegung) und dem nationalen Recht. Die Anerkennung als Nationale Gesellschaft des Roten Kreuzes hat u.a. zur Folge, dass die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des DRK zum Sanitätsdienst der Bundeswehr herangezogen werden können und dann genauso zu schonen und zu schützen sind wie militärisches Sanitätspersonal (Art. 26 des I. Genfer Abkommens).
- Die wichtigen Aufgaben des DRK im humanitären Bereich ergeben sich direkt aus den Genfer Abkommen. Das Gesetz stellt die zentralen Funktionen des DRK heraus: Die Unterstützung des Sanitätsdienstes der Bundeswehr, die Verbreitung von Kenntnissen über das humanitäre Völkerrecht sowie die Unterhaltung eines Auskunftsbüros über besonders geschützte Personen im Konfliktfall und eines Suchdienstes.
- Es wird bestätigt, dass neben dem DRK auch der Malteser Hilfsdienst und die Johanniter-Unfall-Hilfe „freiwillige Hilfsgesellschaften“ im Sinne der Genfer Abkommen sind. Damit sind sie hinsichtlich ihrer Rechtsstellung nach den Genfer Abkommen dem DRK gleichgestellt.
Derzeit sind die Rechtsstellung und die Aufgaben des DRK gesetzlich nicht geregelt. Das Gesetz über das Deutsche Rote Kreuz vom 9. Dezember 1937 wird auf das DRK durch die Gerichte allenfalls entsprechend angewandt, nachdem das Bundesverfassungsgericht im Jahre 1957 festgestellt hatte, dass das „Deutsche Rote Kreuz nach der Kapitulation von der Militärregierung aufgelöst und sein Vermögen gesperrt worden ist“. Deshalb regelt das Gesetz von 1937 nicht die Rechte und Pflichten des heutigen DRK. Weil das Gesetz außerdem noch von nationalsozialistischer Terminologie geprägt ist, wird es im Zuge der Rechtsbereinigung zum 1. Dezember 2010 aufgehoben. Der heute beschlossene Entwurf ersetzt das Gesetz von 1937 durch eine zeitgemäße Neuregelung. (Quelle: www.bmj.bund.de)